Therapie-Absageregelung 

Therapiepraxen sind Bestellpraxen. Dies bedeutet, dass wir mit Ihnen einen genauen Termin für Ihre Therapie vereinbaren. Sie müssen i.d.R. nicht warten und erhalten Ihre Therapie genau zu dem vereinbarten Zeitpunkt. Damit dies möglich ist, bestellen wir für einen Therapeuten nicht gleichzeitig mehrere Patienten ein. Sicherlich kennen Sie die Wartezeitproblematik aus anderen Bereichen im Gesundheitswesen.

Um Ihnen und den anderen Patienten die püntkliche Behandlung zu ermöglichen, möchten wir Sie bitten spätestens 24 Stunden vor Ihrem geplanten Termin abzusagen, falls Sie den Behandlungstermin nicht wahrnehmen können.

Sie können dies telefonisch tun und gegebenfalls eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen, falls Sie uns nicht persönlich erreichen. In diesem Fall tragen wir den Einkommensaufall. Der Ausfall entsteht dadurch, dass die Krankenkassen Therapiepraxen für die Ausfallzeit keine Vergütung zahlen.

Sollten Sie einen vereinbarten Termin nicht oder kurzfristiger als 24 Stunden vorher absagen, so müssen wir Ihnen unseren Einkommensausfall privat in Rechnung stellen. Die Höhe richtet sich nach der nicht gezahlten Vergütung durch die Krankenkassen.

Bitte habe Sie für die Regelung Verständnis.

Hinweis:
Die Regelung zur privaten In-Rechnung-Stellung bei nicht rechtzeitig abgesagten Terminen erfolgt auf der Grundlage des §611 und §615 Bürgerliches Gesetzbuch. Hier ist geregelt, dass wer eine durch einen Dienstvertrag (ein Behandlungsvertrag ist ein Solcher) geregelte Leistung (die Behandlung) nicht in Anspruch nimmt, die vereinbarte Vergütung trotzdem bezahlen muss.

Bitte denken Sie daran:
Sie haben die Möglichkeit, auch außerhalb unserer Sprechzeiten rund um die Uhr, auch am Wochenende, eine Nachricht auf unserem Anrufbeantworter zu hinterlassen. 

Preisinformation für Privatversicherte 

Nach vielen Jahren des Stillstands im Bereich der Vergütung physiotherapeutischer bzw. ergotherapeutischer Leistungen, haben Politik und Krankenkassen reagiert und die Erstattungsbeiträge für Physiotherapie/Ergotherapie schrittweise erhöht. Dies war nötig, um einer weiteren "Berufsflucht" von Therapeuten*innen entgegenzuwirken und Patienten*innen weiterhin eine Versorgungssicherheit zu gewährleisten.

Die Anhebung der Vergütungssätze wirkt sich sowohl auf die Höhe des Eigenanteils der gesetzlich versicherten Patienten*innen (pro Rezept pauschal 10€ + 10% des Rezeptwertes) als auch die Berechnung der Privatpreise aus. Für Privatpatienten*innen und Selbstzahler*innen erlaubt der Gesetzgeber den 1,4- bis 2,3-fachen Satz der Kassensätze. Unsere Preise liegen beim 1,5-fachen Kassensatz. 

Auf www.privatpreise.de erhalten Sie alle notwendigen Informationen zur aktuellen Rechtslage und Argumentationshilfen, mit denen Sie sich gegen unberechtigte Kürzungen Ihrer Erstattungsleistung zur Wehr setzen können.